Nach der EU PSA-Verordnung 2016/425, Anhang 1, wird die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für das Risiko eines Sturzes aus der Höhe der Kategorie 3 zugeordnet. Diese Kategorie umfasst Risiken, die „zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können“.
Gemäß der DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention (§ 4 Abs. 1) muss eine Unterweisung erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens jedoch einmal jährlich. Zudem ist die Unterweisung zu dokumentieren.
Schulungen Ihrer Mitarbeiter in den folgenden Bereichen:
DGUV Regel 112-199: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen für Rettungszwecke.
DGUV Information 204-011: Erste Hilfe bei Notfallsituationen, z.B. Hängetrauma. Bereits 15-20 Minuten im Gurt hängen kann lebensbedrohlich sein. DGUV Vorschrift 1, § 24 Abs. 1: Der Unternehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und das Personal für Erste Hilfe und Rettung in Gefahrensituationen bereitzustellen.
DGUV Regel 113-004: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen, z.B. bei Reinigungsarbeiten in Silos, Arbeiten in Kanälen mit Dreibein usw.
DGUV Regel 208-019: Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen, speziell im Rahmen der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
Ausbildung Ihrer Mitarbeiter als Sachkundige nach DGUV Grundsatz 312-906: zur Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen.
Zusätzliche Dienstleistungen: